des Motorradclubs Mantel (MC-Mantel)
mit 1. Änderung vom 6. Februar 1999
mit 2. Änderung vom 1. Februar 2003
mit 3. Änderung vom 7. Januar 2017
mit 4. Änderung vom 12. Januar 2019

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Motorradclub Mantel (MC-Mantel)“, er hat seinen Sitz in Mantel.

§ 2 Zweck
(a) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vereinsmitgliedschaft
(a) Mitglied kann jede natürliche Person ab 21 Jahren werden, die beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
(b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinsatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung der Vorstandschaft unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
(f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 4 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:

(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem

(a) Vorsitzenden,
(b) Schatzmeister,
(c) Schriftführer
Weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder können nach Antrag von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Schatzmeister gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist durch eine außerordentlich Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000 € für den Einzelfall, der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 6 Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand, gleichzeitig ist die Tagesordnung mit bekannt zu geben.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

• Bericht des Vorstandes
• Bericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen soweit erforderlich
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge für die Mitgliederversammlung, die von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden können, sind mindestens 14 Tage vor der Abhaltung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Vereinsbeitrages und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Kasse wird jährlich einmal durch die Kassenprüfer geprüft.
Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar, sind alle Vereinsmitglieder.
Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäfts-, Finanz- und Rechtsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und Rechtsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Gemeinde Mantel mit der Zweckbestimmung zu, den Nachlass unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 06.02.1999 verabschiedet und genehmigt.

Mantel, den 06.02.1999

Stefan Müller (1. Vorsitzender)
Wolfram Müller (Schriftführer)